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Trang Trang thiết bị nhà bếp

Khái quát cửa hàng của bạn.

Trang thiết bị nhà bếp của bạn đã cũ và tốn kém năng lượng trong chi phí vận hành và sửa chữa?

Khách của bạn phải chờ đợi lâu cho các món ăn?

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Hệ thống lọc khí thải được xây dựng cho cửa hàng tại "Mal of Berlin" một trong các công trình xây dựng đòi hỏi khắt khe và phức tạp nhất ở Đức.

Bạn vẫn chưa biết chính xác mà các yêu cầu kỹ thuật và cấu trúc phải đáp ứng cho nhà hàng hay cử hàng của bạn?

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- Chúng tôi cung cấp và cài đặt theo đúng kế hoạch trên bản vẽ, và lắp đặt hệ thống kết nối đến chủ sở hữu năng lượng và cung cấp nước.

Áp phích quảng cáo, trang trí tường của nhà hàng hoặc cửa hàng sẽ cho bạn cơ hội để thực hiện ý tưởng kinh doanh với thiết kế màu sắc, hình dạng và hình ảnh độc đáo như phong cách kinh doanh của chính mình, độc đáo và duy nhất.

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Chúng tôi in trên tất cả các bề mặt của các vật kiệu. Kích thước theo yêu cầu của bạn với những hình dạng mong muốn, kết hợp màu sắc, kiểu chữ , hình ảnh và logo của bạn,

Màu sắc mạnh mẽ hay tinh tế của chúng tôi, có khả năng chống nắng và ánh sáng, làm cho cửa hàng của bạn sau nhiều năm vẫn hấp dẫn.

Vuông và hình chữ nhật đã trở nên nhàm chán? Bạn hiện đang tìm kiếm cho mình một sự đặc biệt, hình dạng độc đáo? Không có vấn đề với MIVIKO: Công nghệ CNC của chúng tôi, sản xuất các hình dạng: cong, hoặc ở dạng logo theo form: Hãy đưa những yêu cầu bạn cần gì và chúng tôi sẽ hoàn thành một cách nhanh chóng và chính xác phù hợp với kế hoạch của bạn



Hệ thống thiết bị nhà bếp

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Đối với hệ thống nhà bếp tốt của bạn cũng cần một hệ thống thông gió tốt. Đối với Miviko đó là sự thông thường . Chúng tôi cung cấp và lắp đặt các công nghệ



UVC & Ozone - Hệ thống làm sạch không khí

làm sạch khí thải, mùi hôi do dầu mỡ của nhà bếp

Khu vực

Hệ thống UVC & Ozone lọc không khí làm giảm đáng kể mùi hôi và ô nhiễm trong khí thải nhà bếp.



Chức năng của quá trình oxy hóa

GMùi hôi và không khí thải chất béo được qua UVC Hệ thống khí sạch. Oxy có trong không khí được chuyển đổi bởi bước sóng thấp UVC ánh sáng trong O³ oxy hoạt động. UVC / quang phân mùi và chất béo được chia. Bằng cách này, quá trình oxy hóa tiếp theo (đốt lạnh) là đơn giản. Ozone (O³) kết nối với các chất hữu cơ thải. Các hợp chất này bị ôxy hóa. Các hợp chất oxy hóa (nước và CO2) được loại bỏ thông qua hệ thống ống xả. Không khí được xử lý ở nhiệt độ 45 ° C và tối đa. không vượt quá độ ẩm 85%.



Bài việt Hệ thống nhà bếp

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INFRAROTKOCHFELD 4 KOCHZONEN MIT ELEKTROBACKOFEN

Arbeitsfläche und Vorderfront aus rostfreiem Edelstahl AISI 304. Glaskeramik-Kochfeld Stärke 6 mm. Das Kochfeld wird über die Strahlung der elektrischen Heizkörper erwärmt, die besonders hohe Temperaturen erreichen (500°C). Heizkreis mit kreisförmigen Bereichen: Innendurchmesser 160 mm, Möglichkeit der Erweiterung des Strahlungsdurchmessers in jedem Bereich auf 250 mm, mit Temperaturregelung bis 2,5 kW. Die Bereiche sind durch spezielle Markierungen gekennzeichnet, die eine korrekte Positionierung der Töpfe ermöglichen. Nach dem Ausschalten der einzelnen Bereiche zeigt eine Kontrollleuchte zum Schutz des Benutzers die Restwärme bis 60 °C an. Statischer Elektrobackofen, komplett aus rostfreiem Edelstahl, mit Halterungen auf 4 Ebenen für Roste/Bleche 2/1GN. Grill mit Salamanderfunktion im oberen Bereich und Thermostat zur präzisen Temperaturregelung von 50 °C bis 270 °C. Betriebs- und Temperaturkontrollleuchte. Tür und Innentür aus rostfreiem Edelstahl AISI 304 formgestanzt. Besonders widerstandsfähiger Türgriff aus Stahl AISI 304 Stärke 20/10. Höhenverstellbare Füße. Standard: 1 kippsicherer Backofenrostin spessore 20/10.

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ELEKTRO-FRITEUSE STANDGERÄT - 18 + 18 LT

Vorderfront aus rostfreiem Edelstahl AISI 304. Zwei formgestanzte und abgerundete Wannen mit unabhängigen Bedienelementen und mit speziellen drehbaren Heizelementen aus langlebigem Incoloy-Stahl, die ihre Betriebstemperatur in kürzester Zeit erreichen und dadurch 60% weniger Energie verbrauchen. Durch dieses Frittierverfahren werden die organoleptischen Eigenschaften des Öls beibehalten und eine gesunde Zubereitung ermöglicht. Auch die geringere Anzahl der notwendigen Ölwechsel erlaubt eine beachtliche Reduzierung der Kosten. Die drehbaren Heizelemente erleichtern die Reinigungsarbeiten.Die Temperaturkontrolle erfolgt über ein bis 190 °C einstellbares Thermostat und ein Sicherheitsthermostat mit manueller Wiedereinschaltung. Durchschnittliche Frittierdauer 5 Minuten. Vorheizen 4-6 Minuten (von 20 auf 190°C). Maximale Menge 60 kg/h (E7F18-8M), 70 kg/h (E7F18-8MS). Höhenverstellbare Füße.

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ELEKTRO-BAIN-MARIE STANDGERÄT - 2 x 1/1 GN

Arbeitsfläche und Vorderfont aus rostfreiem Edelstahl AISI 304. Heizkörper aus rostfreiem Incoloy- Stahl, außen an der Wanne. Elektronische Leistungsregelung. Wanne aus rostfreiem Edelstahl AISI 304, aus einem Stück formgestanzt, mit großem Radius zur Erleichterung der Reinigungsarbeiten. Vielfache Kombinationsmöglichkeiten durch den Einsatz sechs verschiedener Gastronormbehälter-Maße. Trennelement 530 (SEP2) inklusive. Ablasshahn frontal mit Sicherheitsvorrichtung gegen ungewolltes Öffnen. Betriebskontrollleuchten. Höhenverstellbare Füße (bei Ausführung mit Möbel).

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ELEKTRO-BRATPLATTE GERILLT STANDGERÄT

Arbeitsfläche und Vorderfront aus rostfreiem Edelstahl AISI 304. Heizelemente aus Incoloy- Stahl unterhalb der Bratplatten. Thermostatkontrolle und Sicherheitsthermostat mit manueller Wiedereinschaltung. Temperatureinstellung von 50 °C bis 270 °C. Betriebs-und Temperaturkontrollleuchte. Arbeitsfläche und Vorderfront aus rostfreiem Edelstahl AISI 304. Heizelemente aus Incoloy- Stahl unterhalb der Bratplatten. Thermostatkontrolle und Sicherheitsthermostat mit manueller Wiedereinschaltung. Temperatureinstellung von 50 °C bis 270 °C. Betriebs-und Temperaturkontrollleuchte. Platte halb glatt, halb gerillt, aus satiniertem Stahl mit Spritzschutz auf Plattenhöhe. Zwei separate Bedienbereiche für eine unabhängige, optimale Temperaturregelung. Bratfläche leicht geneigt, mit großer Ablauföffnung und Sammelleitung in einen speziellen, flüssigkeitsdichten Behälter. Höhenverstellbare Füße (Ausführung mit Möbel).

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NEUTRAL ARBEITSELEMENT STANDGERÄT

Arbeitsplatte und Vorderwände aus rostfreiem Edelstahl AISI AISI 304. Einzel- oder Doppelmodelle als Tischausführung oder mit Möbel, einfach einzusetzen und zu reinigen. Die Einzelmodelle sind auch mit einer praktischen Schublade für Küchengeräte erhältlich. Höhenverstellbare Füße (Ausführung mit Möbel).

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EDELSTAHL-ARBEITSTISCH

Edelstahl-Arbeitstisch in vormontierter Ausführung mit verstärktem Grundboden. Die Arbeitsplatte mit 70cm Tiefe und einem allseitigem Plattenüberstand von 17,5mm ist komplett aus Chromnickelstahl CNS (AISI 304) gefertigt. Mit einer wasserabstoßenden Oberfläche und einer schall gedämmten Unterplattenverstärkung bietet die Arbeitsplatte optimale Hygienefaktoren. Bei einer Arbeitshöhe vom 90cm verfügt der Edelstahl-Arbeitstisch über eine Bodenfreiheit von 206mm. Mit den höhenverstellbare Stollenfüße 875mm-915mm lassen sich kleinere Bodenunebenheiten vor Ort leicht ausgleichen.

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ELEKTRO-BAIN-MARIE

BainMarie (Wasserbad) - Speiseausgabe mit mechanischem Thermostat mit geradem Glasaufbau und integrierter LED Beleuchtung. Modulares System kombinierbar mit Salatbar und neutralem Kassentisch für Speiseausgabensysteme in Restaurants und Kleingastronomie. Die Bain Marie verfügt über eine hochwertige Granitarbeitsplatte grau gesprenkelt, Innenwanne aus CNS mit Wasserablaufhahn, bitte beachten Sie das eine bauseitiger Wasserablauf erforderlich ist. Offener Unterbau und 4 höhenverstellbare Schraubfüße um kleinere Bodenunebenheiten auszugleichen. Kombinierbar mit Gastroline Salatbar und Gastroline Kassentisch. Lieferung erfolgt ohne GN-Behälter und ohne Tablettrutsche.

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SUSHIVITRINE

Diese Sushivitrine mit berohrter Wanne verfügt über einen Deckenverdampfer mit automatischer Abtauung und Tauwasserverdunstung. Die klappbare und gebogene Frontscheibe der Sushikühlvitrine sorgt für eine vereinfacht Reinigung der Kühlvitrine. Die Rückschiebescheiben minimieren den Kälteverlust und senken die Energiekosten. Durch die Innenbeleuchtung der Sushivitrine ist diese für eine optimale Warenpräsentation von Sushi geeignet. Eine elektronische Steuerung, mit digitaler Temperaturanzeige, runden die Ausstattung der Sushivitrine ab. Die Lieferung der Sushikühlvitrine erfolgt ohne GN-Schalen. Bitte bei Bedarf extra bestellen.

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KÜHLTISCH

Umluftkühltisch mit 3-seitig eingeschäumtem Verdampfer, Temperatur mittels elektronischem Thermostat regelbar und digitale Temperaturanzeige. Beleuchteter Ein-/Ausschalter. Der Fettfilter befindet sich hinter der abschließbaren Maschinenblende, ist leicht herausnehmbar und waschbar. Rostmaß GN 1/1. Maximal können 5 Roste inkl. 5 Paar kippsichere Auflageschienen (Zubehör) pro Türfach eingebracht werden. Türdichtungen servicefreundlich ohne Werkzeug wechselbar. Boden als Wanne ausgebildet und konisch zulaufend, mittig Tauwasserablauf. Arbeitsplatte allseits abgekantet, nicht abnehmbar.

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KÜHLZELLE

Boden mit kochfest verleimter Sperrholzplatte 9 mm mit rutschfester Phenolbeschichtung; patentiertes Paneel-Verschlusssystem, das die Nut-und Federverbindung kältebrückenfrei fixiert. Optimale, rostfreie Nahtverbindung, dampfdicht. Wände und Decke in sendzimir-verzinktem Stahlblech 0,63 mm stark. Mit Polyester-Silikon-Beschichtung; hygienisch; alterungsbeständig; Lebensmittelecht; entspricht DIN 4102, Brandklasse B 1, schwer entflammbar; leichte Montage; Türenpaneel an allen 4 Seiten montierbar; Türanschlag vor Ort wechselbar; eingeschäumte Hakenverschlüsse; 80 mm Isolierung; k-Wert: 0,2558 W/m2; Türlichtmaße 700 x 1940; Sonderzubehör: Kältemodul und Regaleinrichtungen.

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GESCHIRRSPÜHLMASCHINE

Geschirrspülmaschinen der UC-Serie erzielen auch bei unterschiedlichen Geschirrarten und variierenden Verschmutzungen perfekte Spülergebnisse. Auf dem intuitiv bedienbaren Touchscreen stehen drei Standard-Spülprogramme zur Verfügung, die individuell auf die Art des Geschirrs und den Verschmutzungsgrad abgestimmt sind. Geschirrspüler der UC-Serie gehen optimal auf die Anforderungen Ihres Geschirrs ein und liefern auch bei hartnäckigen Verschmutzungen exzellente Spülergebnisse.

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SPÜHLTISCH

Spültisch mit 1 Becken 60x50x30cm
Arbeitsplatte Edelstahl CNS (AISI 304) 40mm abgekantet
Verschweißte Konstruktion
Arbeitsfläche aus CNS (AISI 304) mit wasserabstoßender und schallgedämmter
Unterplatte
Aufkantung 100mm
Schallgedämmtes Becken
Beine aus Vierkantrohr 4x4cm
mit Standrohrventil und Ablaufgarnitur, ohne Siphon
mit 1 Lochbohrung ø29mm

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CHINAHERD

Arbeitsfläche und Vorderfront aus rostfreiem Edelstahl. Der Chinaherd ist ein spezieller Gasherd, durch dessen direkten Brennern entstehende erhitzung, ist eine schnelle Zubereitung im asiatischen Stil gewährleistet.

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5. Plugins und Tools

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Quelle: eRecht24

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  3. Diese Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Leistung für diesen vorbehaltlos ausführt.

2. Angebote, Vertragsabschlüsse, Vertragsunterlagen, Vertragsinhalt

  1. Die Angebote von Miviko sind freibleibend. Die Bestellung des Auftraggebers stellt sein Angebot auf Vertragsabschluss an den Auftragnehmer dar. Der Auftraggeber erhält auf seine Bestellung hin eine Bestelleingangsbestätigung. Nach Annahme des Angebots erhält der Auftraggeber die Vertragsannahmeerklärung.
  2. Abbildungen und Angaben in Werbeunterlagen uns sonstigen Darstellungen sind unverbindlich. Maßgeblich sind allein die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Bau- und Ausstattungs- Leistungen.
  3. Änderungen/Ergänzungen bzw. individuelle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  4. Soweit der Hersteller der Einrichtungsgegenstände währen der Lieferzeit Änderungen der Form, Konstruktion oder technische Verbesserungen durchführt, die für den Auftraggeber zumutbar sind, sind diese Einrichtungsgegenstände vertragsgerecht.
    Geringfügige Abweichungen des Maßes, Gewichtes und des Farbtones sind in den üblichen Grenzen des Geschäfts erlaubt, wenn sie die Nutzbarkeit und die Qualität der Einrichtungsgegenstände und Leistung nicht verringern.

3. Ausführungsunterlagen, Mitwirkung des Auftraggebers, Ausführung

  1. Die für die Ausführung notwendigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
  2. Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der bisherigen baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen sind. Der Auftraggeber übernimmt die alleinige Verantwortung dafür, dass der Auftragnehmer an der von ihm bestimmte Baustelle die bestellte Vertragsleistung als Ganzes (Werk) frei und ohne Behinderung fertig stellen kann. Insbesondere:
    a) Besorgt er rechtzeitig alle Genehmigungen, die er als Auftraggeber für die Vertragsleistung benötigt.
    b) Er stellt sicher, dass der Auftragnehmer neben der Baustelle Waren entladen/beladen kann, freien Zugang für Waren und Personen zum Gebäude hat und die Voraussetzungen zum Betreten des Grundstückes durch den Auftragnehmer bzw. seinen Mitarbeiter vorliegen.
    c) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm an der Baustelle benötigten Versorgungsmedien (Strom, Gas, Wasser, Heizung, Belüftung, Entlüftung) betriebsbereit sind und dass auch alle benötigten Anschlüsse an den mit dem Auftragnehmer vereinbarten Verbindungsstellen vorhanden und ihre Maße und Anschlusswerte bekannt sind.
    Der Auftraggeber stellt rechtzeitig die bauseitigen Lage- und Leistungspläne des Versorgungs- Medien- Bestandes bereit, die der Auftragnehmer für die Planung der Vertragsleistung benötigt.
    d) Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer die Baustelle abschließen und öffnen kann und dass gem. den Vorschriften über den Arbeitsschutz an der Baustelle ausreichende Räume sowie angemessenes Tageslicht oder Beleuchtung bereitgestellt werden. e) Der Auftraggeber übernimmt direkt die Kosten für die Benutzung der Versorgungsmedien auf der Baustelle aufgrund der von dem Auftragnehmer ausgeführten Leistung.
  3. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmen zu regeln, soweit sie nicht als Subunternehmer für den Auftragnehmer tätig sind.
    Er hat die erforderlichen öffentlich- rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen.

4. Leistungszeit, Teilleistung, Leistungsunterbrechung

  1. Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
  2. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.
  3. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur den Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
  4. Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:
    a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
    b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung
    im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
    c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
  5. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
  6. Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
  7. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann der Auftragnehmer nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach Absatz 6, wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.

5. Kündigung des Vertrages

  1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.
  2. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebes erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).
  3. Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
  4. wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer Außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),
  5. wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
  6. Die Kündigung ist zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.
  7. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
  8. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

6. Abnahme

  1. Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktage durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.
  2. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
  3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
  4. Eine förmliche Abnahme kann stattfinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt.
  5. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von
    12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
  6. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil
    der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
  7. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

7. Vergütung

  1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrsitte zu vertraglichen Leistung gehören.
  2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z. B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.
  3. Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
  4. 1. Wird eine nicht im Vertrag getroffene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
  5. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
  6. Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführt Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.
  7. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden vergütet, wenn der Auftragnehmer diese Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer auch zu, wenn die Leistung für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurde. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bleiben unberührt.
  8. Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.

8. Abrechnung

  1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen und auf Verlangen getrennt abzurechnen.
  2. Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung.

9. Zahlung

  1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsmäßigen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenen Umsatzsteuerbetrages.
  2. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden soweit nicht anderes vereinbart wurde, binnen 7 Werktage nach Zugang der Rechnung fällig.
  3. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt werden.
  4. Alle Zahlungen sind auf Äußerste zu beschleunigen.
  5. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
  6. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen i. H. der in § 288 Abs. 2 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Der Auftraggeber kommt jedoch, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder der Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat.
  7. Der Auftragnehmer darf die Arbeit bei Zahlungsverzug bis zur Zahlung einstellen, sofern eine dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.
  8. Bei Zahlungen per Lastschrift hat der Auftraggeber die Kosten zu tragen, die infolge einer Rückbuchung der Zahlungstransaktion mangels Kontodeckung oder aufgrund der vom

10. Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Das Eigentum des Auftragnehmers an den gelieferten Ausrüstungen bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen des Auftraggebers vorbehalten.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Einrichtungsgegenstände pfleglich zu behandeln, insbesondere der Gebrauchsanweisungen gemäß zu bedienen und zu warten; er ist ferner verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  3. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber zur Wahrung der Rechte des Auftragnehmers (z. B. Klage auf §771 Zivilprozessordnung ZPO) diesen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall.
  4. Gegen Forderungen kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Die Widerklage ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist nur befugt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, soweit sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  5. Wenn der Auftragnehmer zur Rücknahme von Geräten und Anlagen berechtigt oder verpflichtet ist, dann ist der Auftraggeber zur Bezahlung der folgenden Nutzungsgebühren verpflichtet:
    a) 33% innerhalb des 1. Halbjahres nach Lieferung
    b) 50% innerhalb des 2. Halbjahres nach Lieferung
    c) Erhöhung um 12,5% für jedes weitere angefangene Halbjahr nach Lieferung
    Die Prozentwertberechnung erfolgt vom Nettopreis der Ware. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, nachzuweisen, dass der tatsächliche Wert- Verlust unter Berücksichtigung des Alters, des Zustandes und der Verwertungsmöglichkeit des Gerätes oder der Anlage höher ist als obige Pauschale. Er ist berechtigt, diesen höheren Nutzungsgebührenbetrag geltend zu machen.

11. Mängelansprüche

  1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln:
  2. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder
  3. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.
  4. Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 5 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungs- Anlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
  5. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnisch/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Nummer 1 zwei Jahre, wenn der Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht vertraglich übernommen hat; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.
  6. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung. Für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme.
  7. Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder sie ist unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung mindern (§ 638 BGB).
  8. Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  9. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für die Schäden.
  10. Im Übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandsetzung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Einen darüber hinausgehenden Schaden hat der Auftragnehmer nur dann zu ersetzen
    a) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht
    b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht
  11. Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten Sonderfällen vereinbart werden.

12. Urheberrecht und Nutzungsrechte

  1. Der Auftragnehmer behält die Eigentumsrechte und die Urheberrechte an Zeichnungen, Fotos, Abbildungen und Kalkulationen sowie weiteren Plan- Unterlagen, wenn diese Rechte nicht mit schriftlicher Erklärung ausdrücklich an den Auftraggeber übertragen wurden Werden Plan- Unterlagen als „vertraulich“ bezeichnet, dann darf der Auftraggeber sie nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers an andere Personen weitergeben.

13. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN- Kaufrechts. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers als vereinbart.

14. Datenschutz, Einwilligung zur Weitergabe von Daten

  1. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass der Auftragnehmer die Daten über seine Person und Firma verarbeiten und speichern, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung für die Abwicklung der mit ihm geschlossenen Verträge benutzt werden. Der Auftragnehmer sichert zu, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten.

    Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer im Fall des Verstoßes Daten für Anzeigen und Auskünfte an Wirtschaftsauskunfteien und Inkasso- Firmen weitergibt, wenn diese sich ebenfalls zur Einhaltung des gesetzlichen Datenschutzes verpflichtet.

15. Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der Übrigen Bestimmung nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine zu treffende Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.